1.1 Das Technische Büro P.J.-Engineering J. Pürzel entwickelt im Auftrag seiner Kunden Produkte aus dem Bereichen Spezialcontainerbau, Fahrzeugtechnik, und allgemeiner Maschinenbau mit Erstellung der dazu gehörenden technischen Dokumentation. Je nach Einzelauftrag begleitet P.J.-Engineering seine Kunden durch alle Phasen der Produktentwicklung - von der Idee bis zum serienreifen Produkt - oder übernimmt Teilaufgaben der Produktentwicklungskette. Hierzu gehören z.B. Konzeptionierung, Konstruktion, Simulation, technische Illustration usw. Im Auftragsfall übernimmt P.J.-Engineering in der Phase der Produktrealisierung auch das Projektmanagement und die Fertigungsüberwachung.
2.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Technischen Büro P.J.-Engineering J. Pürzel (nachfolgend P.J.-Engineering genannt) und seinen Kunden (nachfolgend "Kunde" bzw. "Auftraggeber" genannt) schriftlich, mündlich oder in sonstiger Form abgeschlossenen Verträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens P.J.-Engineering nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vor Vertragsabschluss schriftlich anzuzeigen.
2.2 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur gültig, wenn wir diesen vor Auftragsannahme schriftlich zugestimmt haben.
3.1 Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen, einschließlich der Abrede, auf die Schriftform zu verzichten.
4.1 Kostenvoranschläge und Angebote von P.J.-Engineering sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
4.2 Maßgebend für das Angebot zur Erstellung einer Konstruktion bzw. für eine Dienstleistung sind die vom Auftraggeber überlassenen Zeichnungen Konstruktions-vorschläge, Entwürfe, CAD-Daten und Pflichtenhefte sowie verbindliche Absprachen.
5.1 Der Umfang der durch P.J.-Engineering zu erbringenden Leistungen wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung sowie deren Anlagen bestimmt.
6.1 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass P.J.-Engineering zur Erbringung bestimmter Teilleistungen (wie z.B. Konstruktion, Zeichnungserstellung, Übersetzung, Produktion oder Prototypenbau) Subunternehmer einschaltet.
7.1 Verbindliche Lieferzeiten bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung beider Vertragsparteien.
7.2 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers voraus. Sollte der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht in Verzug kommen, verlängert sich die Lieferzeit ohne weitere Ankündigung um den Zeitraum des Verzugs des Auftraggebers.
7.3 Die Lieferzeit ändert sich auch beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten. Mögliche Ursachen hierfür können z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, sowie Streiks und Aussperrung sein. P.J.-Engineering muss seinen Kunden solche Hindernisse unverzüglich mitteilen.
7.4 Bei Änderung oder Erweiterung des ursprünglich fixierten Leistungsumfangs ist die Lieferzeit für den gesamten Auftrag neu zu vereinbaren.
7.5 P.J.-Engineering übernimmt kein Beschaffungsrisiko.
8.1 Der Auftraggeber stellt P.J.-Engineering alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen, die in Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag stehen und die für die Erfüllung notwendig sind, unverzüglich zur Verfügung. Insbesondere gewährleistet der Kunde, dass alle Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für P.J.-Engineering kostenlos erbracht werden.
8.2 Wird eine technische Dokumentation beauftragt, obliegt es dem Kunden, P.J.-Engineering alle Informationen bereitzustellen, die es für eine den gesetzlichen Reglungen entsprechende Beschreibung des Produkts benötigt. Hierzu gehören z.B. Gefahrenanalyse sowie die Benennung des Einsatzbereiches usw.
9.1 Die Annahme der von uns gelieferten Leistungen erfolgt durch schriftliche Erklärung des Auftraggebers. Dieser hat innerhalb von 10 Tagen nach Übergabe die Leistungen zu prüfen und schriftlich die Abnahme zu erklären.
9.2 Das Vorhandensein etwaiger Mängel berechtigt den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme, wenn die Mängel durch Nachbesserung behoben werden können. In diesem Fall hat der Auftraggeber die Mängel mit dem Hinweis auf Nachbesserung im Abnahmeprotokoll aufzuführen.
9.3 Wenn der Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Leistungen von P.J.-Engineering weder deren Abnahme erklärt noch entsprechend Absatz 11.1 die Abnahme verweigert, ist P.J.-Engineering berechtigt, dem Kunden eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung zu setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht substantiiert Abweichungen von der vertraglichen Beschaffenheit darlegt.
10.1 Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung und Prüfung erkennbare Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der von P.J.-Engineering gelieferten Leistungen hat der Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbare Abweichungen hat der Kunde innerhalb von 7 Tagen nach Offenkundigkeit schriftlich zu rügen. Bei Versäumung dieser Rügefristen kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht mehr in Betracht.
10.2 Beim Vorliegen einer berechtigten Mängelanzeige hat der Kunde P.J.-Engineering schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Dabei steht das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuleistung in jedem Fall P.J.-Engineering zu. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang damit stehenden Mangel stehen P.J.-Engineering zwei Nacherfüllungsversuche innerhalb einer angemessenen Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistungen verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Ein Rücktritt wegen eines nur unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
11.1 P.J.-Engineering haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. In diesen Fällen ergibt sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet P.J.-Engineering nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von P.J.-Engineering ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes genannten Ausnahmefälle vorliegt. Eine Haftung für Schäden durch den Vertragsgegenstand, die an Rechtsgütern des Vertragspartners entstehen, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist völlig ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder die Haftung er- folgt wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.2 P.J.-Engineering haftet für unmittelbare Schäden nur, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Der Schadensersatzanspruch ist auf die Höhe des vereinbarten Nettopreises der Konstruktion bzw. Dienstleistung beschränkt.
11.3 P.J.-Engineering ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber erhaltene Vorgaben (wie z.B. Maßangaben, Berechnungen oder betriebsspezifische Angaben) zu prüfen, es sei denn, die Verifizierung der Vorgaben wurde explizit schriftlich vereinbart. Für Fehler in den vom Kunden gelieferten Vorgaben haftet P.J.-Engineering in keinem Fall.
11.4 Tritt P.J.-Engineering bei der Auswahl von Dienstleistern (z.B. Konstrukteuren, Übersetzern, Herstellern usw.) lediglich als Vermittler auf, und erteilt der Auftraggeber an diese in seinem Namen und auf seine Rechnung Aufträge, übernimmt P.J.-Engineering hierfür keinerlei Haftung oder Gewährleistung.
11.5 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass durch die Verwendung der von ihm oder seinen Mitarbeitern an P.J.-Engineering übergebenen Vorgaben Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt P.J.-Engineering in dieser Hinsicht von Ansprüchen Dritter frei und leistet im Schadensfall Ersatz des entstandenen Schadens.
11.6 Eine Gewährleitung entfällt, wenn Änderungen am Vertragsgegenstand ohne Kenntnis und Zustimmung von P.J.-Engineering durchgeführt werden.
11.7 Die Gewährleistungsfrist für Konstruktionen und Dienstleistungen beträgt 6 Monate.
12.1 P.J.-Engineering sowie seine Auftraggeber und dessen Erfüllungsgehilfen verpflichten sich, alle im Verlauf eines Projektes ausgetauschten Unterlagen und Informationen vertraulich und mit der nötigen Sorgfalt gegenüber Dritten zu behandeln. Schaltet P.J.-Engineering zur Erbringung von Teilleistungen Subunternehmer ein, verpflichten wir uns, auch diese vertraglich zur Geheimhaltung zu verpflichten.
13.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bleiben die erbrachten Leistungen bzw. verkauften Gegenstände im Eigentum von P.J.-Engineering.
13.2 Der Vertragspartner ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungen bzw. Gegenstände nicht befugt. Insbesondere darf er diese weder an Dritte verkaufen, verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
13.3 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
14.1 Die Vergütung der Leistungen wird im Einzelvertrag zwischen P.J.-Engineering und dem Kunden festgelegt.
14.2 Die Abrechnung der Aufträge erfolgt nach Beendigung der Arbeiten oder, wenn vereinbart, nach Leistungsfortschritt in Teilbeträgen. Bei Teillieferung wird der auf diese Teillieferung entfallende Rechnungsbetrag fällig, unabhängig von dem Umfang der noch ausstehenden Restlieferungen.
14.3 Sollte sich während der Bearbeitung die Notwendigkeit ergeben, in gegenseitigem Einvernehmen die Aufgabenstellung zu erweitern, ist P.J.-Engineering berechtigt, den Mehraufwand entsprechend dem aktuellen Stundensatz oder zu einem hierfür zu vereinbarenden Festpreis zusätzlich in Rechnung zu stellen.
14.4 Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt ohne Abzug dem in der Rechnung angegebenen Konto gutzuschreiben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird dem Netto-Rechnungsbetrag noch hinzugefügt Beanstandungen unserer Rechnungen sind uns innerhalb der Ausschlussfrist von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich begründet mitzuteilen. Bei Überschreitung des maßgeblichen Zahlungsziels ist P.J.-Engineering berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
14.5 Zur Aufrechnung oder Zurückhaltung ist der Auftraggeber nur berechtigt, soweit er über unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche verfügt.
14.6 Bei Zahlungsverzug und bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden, auch bei der Nichteinlösung von Schecks, ist P.J.-Engineering, unabhängig von sonstigen Rechtsansprüchen, berechtigt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für sämtliche Restforderungen aus dem Auftragsverhältnis zu verlangen. P.J.-Engineering ist weiter berechtigt, alle sonstigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen.
15.1 Die Beendigung eines laufenden Projektes kann von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund herbeigeführt werden. Wird aus einem Grund gekündigt, den P.J.-Engineering zu vertreten hat, so steht uns nur die Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu. In allen anderen Fällen behalten wir uns den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar vor, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen.
15.2 Sollte der Auftraggeber mit seiner unter Absatz 8 erläuterten Mitwirkungspflicht in Verzug kommen, ist P.J.-Engineering berechtigt, ihm zur Nachholung dieser Pflicht eine angemessene Frist zu setzen. Erfolgt die Mitwirkungshandlung nicht innerhalb dieser Frist, ist P.J.-Engineering berechtigt, den Vertrag mit dem Auftraggeber zu kündigen.
16.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der richtigen Bestimmungen diejenige Regelung, die dem jeweils gewollten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
16.2 Der Kunde darf seine Rechte aus der Geschäftsbeziehung nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von P.J.-Engineering abtreten.
16.3 Erfüllungsort für die Lieferung und für die Zahlung ist Reichenbach. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist, so ist der Gerichtsstand Chemnitz.
16.4 Es gilt ausschließlich deutsches Recht.